Humusbilanzierung | ||
(nach § 3 DirektZahlVerpflV) |
Einführung |
Vorschriften zur Umsetzung des § 3 DirektZahlVerpflV: Der § 3 DirektZahlVerpflV enthält konkrete Vorschriften zur Humusbilanzierung, zur Humusunter-suchung im Boden und zum Strohverbrennen. Den weitaus größten Anteil nehmen die Regelungen zur Humusbilanzierung ein. Da die Humusbilanzierung auch im Rahmen der Beratungsarbeit und der Optimierung der betrieblichen Bewirtschaftung von Bedeutung sein kann, wird in diesem Webangebot dieses Thema sowohl unter dem Aspekt der Erfüllung der Vorgaben der Verordnung als auch später unter dem Aspekt der betrieblichen Optimierung behandelt. Zu den Themen Bodenhumusuntersuchung und Strohverbrennen werden die Vorgaben der Verordnung im Leitfaden zur Umsetzung des § 3 DirektZahlVerpflV nur kurz dargestellt. Nach der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung werden Humusbilanzierung oder Bodenhumusuntersuchung dann gefordert, wenn folgende Verpflichtungen nicht eingehalten werden:
Diese Humusbilanzierung ist jährlich für die Ackerfläche auf Betriebsebene nach der im "Leitfaden zur Umsetzung des § 3 DirektZahlVerpflV" (siehe oben oder unten) näher beschriebenen Methode bis zum 31. März des Folgejahres Jahres zu erstellen (§ 3, (4,1). Achtung! Die DirektZahlVerpflV fordert somit eine Bilanzierung der betrieblichen Ackerfläche unter Berücksichtigung des Anbauverhältnisses für den Zeitraum von einem Jahr. Die VDLUFA-Methode empfiehlt zur Bewirtschaftungsoptimierung die Bilanzierung für Einzelschläge oder Fruchtfolgen für einen mehrjährigen Zeitraum. Alternativ zur Durchführung der Humusbilanzierung kann auch die Bestimmung des Bodenhumus-gehaltes erfolgen (siehe Leitfaden zur Umsetzung des § 3 DirektZahlVerpflV ). Die Ergebnisse der Humusbilanzierung oder der Humusgehaltsbestimmung sind mindestens 7 Jahre ab dem jeweiligen Zeitpunkt der Erstellung der Unterlagen aufzubewahren. (§ 3, (4) Liegen die Werte der Humusbilanzierung im Durchschnitt von 3 Jahren oder der Bodenhumusbestimmung unterhalb -75 kg pro ha und Jahr, so ist der Betriebsinhaber verpflichtet, an einer von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannten Beratungsstelle durchgeführten Beratungsmaßnahme teilzunehmen. Diese muß ihm die Möglichkeit aufzeigen, seine Humusbilanz oder seinen Bodenhumusgehalt zu verbessern. Der Betriebsinhaber hat spätestens im zweiten darauf folgenden Jahr durch die Erstellung einer Humusbilanz die Einhaltung des im Anhang der Verordnung genannten Grenzwertes nachzuweisen. (§ 3, (5)) Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften hat mehr oder weniger deutliche Kürzungen der Direktzahlungen zur Folge.
ACHTUNG!: Um die Humusbilanzierung benutzen zu können, muss in Ihrem Browser JAVASCRIPT aktiviert sein. |