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Humusbilanzierung           
(nach § 3 DirektZahlVerpflV)                  

Einführung

Vorschriften zur Umsetzung des § 3 DirektZahlVerpflV:

Der § 3 DirektZahlVerpflV enthält konkrete Vorschriften zur Humusbilanzierung, zur Humusunter-suchung im Boden und zum Strohverbrennen. Den weitaus größten Anteil nehmen die Regelungen zur Humusbilanzierung ein. Da die Humusbilanzierung auch im Rahmen der Beratungsarbeit und der Optimierung der betrieblichen Bewirtschaftung von Bedeutung sein kann, wird in diesem Webangebot dieses Thema sowohl unter dem Aspekt der Erfüllung der Vorgaben der Verordnung als auch später unter dem Aspekt der betrieblichen Optimierung behandelt. Zu den Themen Bodenhumusuntersuchung und Strohverbrennen werden die Vorgaben der Verordnung im Leitfaden zur Umsetzung des § 3 DirektZahlVerpflV nur kurz dargestellt.

Nach der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung werden Humusbilanzierung oder Bodenhumusuntersuchung dann gefordert, wenn folgende Verpflichtungen nicht eingehalten werden:

  • Das anbaujährliche Anbauverhältnis auf Ackerflächen muß aus mindestens drei Kul­turen bestehen, wobei jede Kultur mindestens 15 % der AF ausmachen muß. (Stillge­legte Flächen gelten als Kultur) (§ 3, (1))
  • Weist ein Betrieb mehr als drei Kulturen auf, kann auch durch Zusammenfassung meh­rerer Kulturen der Mindestflächenanteil von 15 % der AF erreicht werden. (§ 3, (2))
  • Wenn in einem Jahr nur eine oder zwei Kulturen angebaut werden ist nachzuweisen, daß mindestens in 3 aufeinander folgenden Jahren jeweils eine andere Kultur auf den Ackerflächen angebaut wird (Flächenwechsel mit anderen Betrieben wird anerkannt, wenn die gesamte Ackerfläche getauscht wird). (§ 3, (3)) Siehe auch „In-formationsbroschüre 2012 für die Empfänger von Direktzahlungen über die ander-weitigen Verpflichtungen (www.llh-hessen.de->Landwirtschaft->Cross Compliance->Informationsbroschüre 2012, Seite 11)

Diese Humusbilanzierung ist jährlich für die Ackerfläche auf Betriebsebene nach der im "Leitfaden zur Umsetzung des § 3 DirektZahlVerpflV" (siehe oben oder unten) näher beschriebenen Methode bis zum 31. März des Folgejahres Jahres zu erstellen (§ 3, (4,1).

Achtung! Die DirektZahlVerpflV fordert somit eine Bilanzierung der betrieblichen Ackerfläche unter Berücksichtigung des Anbauverhältnisses für den Zeitraum von einem Jahr. Die VDLUFA-Methode empfiehlt zur Bewirtschaftungsoptimierung die Bilanzierung für Einzelschläge oder Fruchtfolgen für einen mehrjährigen Zeitraum.

Alternativ zur Durchführung der Humusbilanzierung kann auch die Bestimmung des Bodenhumus-gehaltes erfolgen (siehe Leitfaden zur Umsetzung des § 3 DirektZahlVerpflV ).

Die Ergebnisse der Humusbilanzierung oder der Humusgehaltsbestimmung sind mindestens 7 Jahre ab dem jeweiligen Zeitpunkt der Erstellung der Unterlagen aufzubewahren. (§ 3, (4)

Liegen die Werte der Humusbilanzierung im Durchschnitt von 3 Jahren oder der Bodenhumusbestimmung unterhalb -75 kg pro ha und Jahr, so ist der Betriebsinhaber verpflichtet, an einer von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannten Beratungsstelle durchgeführten Beratungsmaßnahme teilzunehmen. Diese muß ihm die Möglichkeit aufzeigen, seine Humusbilanz oder seinen Bodenhumusgehalt zu verbessern. Der Betriebsinhaber hat spätestens im zweiten darauf folgenden Jahr durch die Erstellung einer Humusbilanz die Einhaltung des im Anhang der Verordnung genannten Grenzwertes nachzuweisen. (§ 3, (5))

Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften hat mehr oder weniger deutliche Kürzungen der Direktzahlungen zur Folge.

 

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